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Russland - Kommt die gesetzliche Zwangsverwaltung?

Sergej Suchanow


Der im April durch eine Gruppe von Duma-Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwurf zur Zwangsverwaltung von Unternehmen unter Kontrolle von Personen aus "unfreundlichen" Staaten wurde durch die zuständigen Komitees überarbeitet und kommentiert. Jetzt könnte dieses Gesetz tatsächlich umgesetzt werden.


Am 12. April 2022 brachte eine Gruppe von Abgeordneten den Gesetzentwurf Nr. 104796-8 "Über die externe Verwaltung für die Leitung von Organisationen" in die russische Staatsduma ein.


Ziel des Gesetzentwurfs ist gemäß der entsprechenden Begründung, die nationalen Interessen der Russischen Föderation im Zusammenhang mit dem Sanktionsdruck zu schützen, indem ein Mechanismus zur Ernennung einer externen Verwaltung für die Verwaltung von Organisationen, die die in den Bestimmungen des Gesetzentwurfs festgelegten Kriterien erfüllen, im russischen Recht verankert wird.


Der Gesetzentwurf enthält eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Einsetzung einer externen Verwaltung, unter anderem:


  • die Leitung der Organisation wurde unter Verletzung des russischen Rechts faktisch eingestellt (u.a. gilt das, wenn der Leiter der Organisation, andere Leitungsorgane, Aktionäre ( Gesellschafter) nach dem 24. Februar 2022 das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen und die Organisation ohne Leitung zurückgelassen haben, ihre Handlungen (Untätigkeit) eine erhebliche Wertminderung des Vermögens der Organisation verursacht haben und (oder) die Organisation nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen);

  • der Leiter der Organisation, andere Leitungsorgane, Aktionäre (Gesellschafter) nehmen Handlungen vor, die zur ungerechtfertigten Beendigung der Tätigkeit, zur Liquidation oder zum Konkurs führen und der Organisation Schaden zufügen;

  • die Tätigkeit der Organisation ist eingestellt (der Betrieb ist gestört), ganz oder teilweise unterbrochen worden und (oder) der Umfang der Produktion und des Verkaufs von Erzeugnissen, Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) ist erheblich zurückgegangen;

  • die Fortführung der Tätigkeit der Organisation ohne die Einschaltung einer externen Verwaltung birgt die Gefahr einer (vollständigen oder teilweisen) Beendigung oder Aussetzung ihrer Tätigkeit, einer erheblichen Verringerung der Produktion und des Verkaufs von Erzeugnissen, Waren (Arbeiten, Dienstleistungen);

  • die Fortführung der Tätigkeit der Organisation ohne die Einführung einer externen Verwaltung birgt die Gefahr von vom Menschen verursachten und/oder ökologischen Katastrophen oder des Verlusts von Menschenleben, der Unterbrechung der Produktionskette bedeutender Produkte und der Beendigung (Betriebsunterbrechung) der Organisation, der Destabilisierung bzw. der unangemessenen Erhöhung der Einzelhandelspreise.


Die externe Verwaltung wird auf Initiative des Leiters des zuständigen Fachministeriums oder des Leiters der Region, in der die Organisation tätig ist, ernannt. Die genannten Personen müssen ihre Anträge bei einer dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung unterstellten interministeriellen Kommission einreichen. Stimmt die Kommission zu, reicht der FNS eine entsprechende Klage beim Moskauer Schiedsgericht ein, das den Antrag auf externe Verwaltung innerhalb von sieben Tagen zu prüfen hat.


Die Autoren der Gesetzesinitiative schlagen vor, die Funktionen der externen Verwaltung dem staatlichen Unternehmen VEB.RF oder einer anderen Organisation zu übertragen, die von einer interministeriellen Kommission vorgeschlagen wird. Die Arbeit des Managers soll von der Organisation selbst nach von der Regierung festzulegenden Regeln bezahlt werden.


Die externe Verwaltung kann auf zwei Arten ernannt werden:

  • Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen an einer Organisation zur treuhänderischen Verwaltung oder

  • Übertragung der Befugnisse des Leiters der Organisation.


Die Dauer der Verwaltung beträgt achtzehn Monate. Wenn die interministerielle Kommission vor Ablauf dieser Frist nicht beschließt, beim Gericht eine vorzeitige Beendigung der externen Verwaltung zu beantragen, wird diese automatisch um weitere achtzehn Monate verlängert und das Gericht informiert die Organisation darüber.


Die interministerielle Kommission kann die externe Verwaltung auch vorzeitig beenden:


  • auf Antrag der Eigentümer des Unternehmens, wenn sie ihre Anteile veräußern oder die Umstände beseitigen wollen, die zur Bestellung einer externen Verwaltung geführt haben;

  • im Falle der Liquidation des Unternehmens;

  • für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens.


Die Verfasser des Gesetzentwurfs schlagen vor, auch die Befugnisse des Liquidators oder Konkursverwalters auf eine externe Verwaltung zu übertragen. Darüber hinaus soll die Verwaltung ein Vorkaufsrecht an Aktien oder Geschäftsanteilen an der Organisation haben sowie an deren Vermögen.


Die Staatsduma hat die Prüfung des Gesetzentwurfs in das vorläufige Gesetzgebungsprogramm für Mai 2022 aufgenommen.


Mit Stand vom 18.05.2022 liegen die Stellungnahmen von zwei der drei beratenden Ausschüsse der Duma vor (Ausschuss für Finanzmarktfragen - keine Kommentare, Ausschuss für Industrie und Handel - mit Kommentaren und Vorschlägen).

Der Ausschuss für den Schutz des Wettbewerbs hat noch keine Stellungnahme abgegeben. Ein Termin für die erste Lesung des Gesetzentwurfs steht daher noch nicht fest.


Auch die russische Regierung hat eine Überarbeitung des Gesetzentwurfes gefordert. Dabei wurde insbesondere vorgeschlagen, dass Unternehmen der Energieversorgung und kritischen Infrastruktur unter externe Verwaltung gestellt werden sollen.


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