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Russland - Wichtige gewinnsteuerliche Änderungen

Patrick Pohlit


Der Erlass einer Darlehensschuld, die vor dem 01.03.2022 entstanden oder abgetreten wurde, unterliegt beim russischen Darlehensnehmer nicht der russischen Gewinnsteuer. Darüber hinaus ist geplant, dass gewinnsteuerliche Betriebsstätten bereits bei Vorhandensein von Vermögen unabhängig von einem Arbeitsplatz entstehen sollen.


Erlass der Darlehensschulden

Absatz 1, Artikel 251 des Steuergesetzbuches wurde um den Unterabsatz 21.5 ergänzt, wonach im Rahmen des Erlasses einer Darlehensschuld beim russischen Darlehensnehmer entstehende Erträge aus einem Darlehensverhältnis mit einem ausländischen Darlehensgeber (juristische oder natürliche Person), welches vor dem 1. März 2022 begründet oder abgetreten wurde, als steuerfreie außergewöhnliche Erlöse behandelt werden. Die Verbindlichkeit kann in diesem Zusammenhang gewinnneutral ausgebucht werden. Der Föderale Steuerdienst stellte im Schreiben vom 26. April 2022, Nr. Shyu-4-13/5078@ klar, dass sowohl die Darlehensverbindlichkeiten als auch die aufgelaufenen nicht gezahlten Zinsen nicht der Gewinnsteuer unterliegen.


Betriebsstätten

In der Staatsduma wurde der Gesetzesentwurf N 120885-8 eingebracht, der vorsieht, in Absatz 24 Punkt 2 Artikel 11 der Abgabenordnung eine gesonderte Bedingung für die Anerkennung einer abgesonderten Geschäftseinheit (Betriebsstätte) aufzunehmen. Die Definition einer abgesonderten Geschäftseinheit (eines ausländischen Unternehmens) lautet dann wie folgt: jede räumlich getrennte Untergliederung, an deren Standort sich feste Arbeitsplätze und (oder) Vermögen des Unternehmens befinden, die für dessen finanzielle und wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Außerdem wird Artikel 288 Absatz 1 Ziffer 2 des SteuerGB RF in Bezug auf die Berechnung von Vorauszahlungen und Gewinnsteuerbeträgen bei Betriebsstätten geändert. Nach Inkrafttreten dieser Änderungen gilt also nicht nur das Vorhandensein von Arbeitsplätzen, sondern auch das Vorhandensein von Vermögenswerten, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit genutzt werden, als Begründung einer abgesonderten Geschäftseinheit bzw. einer Betriebsstätte. Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Gesetzentwurf wird derzeit vom Rat der Staatsduma geprüft, bevor er zur ersten Lesung vorgelegt wird.



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