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Russland - „Umsatzsteuer-Schwarzbuch“ und Verrechnungspreise

Patrick Pohlit


Die Steuerbehörden beginnen derzeit damit, Unternehmen in ein föderales nicht öffentliches Register für die Steuerpflichtigen aufzunehmen, die zu Unrecht Vorsteuerabzüge geltend gemacht haben. Darüber hinaus wurde der Schwellenwert bei grenzüberschreitenden Transaktionen auf 120 Mio. RUB erhöht.


„Schwarze Liste“ für unredliche Unternehmen


Der Föderale Steuerdienst hat damit begonnen, ein geschlossenes Föderales Register von Steuerpflichtigen zu erstellen, die nach ihrer Einschätzung Begünstigte bei ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen sind. In diesem Register werden Unternehmen wegen ihrer Verbindungen zu unredlichen Vertragspartnern und bei der missbräuchlichen Anwendung des Vorsteuerabzugs erfasst. Es gab bereits Fälle, in denen Unternehmen bei den Steuerbehörden vorgeladen wurden, um Erklärungen zu möglichen Verbindungen zu „dubiosen“ Vertragspartnern und zum Erhalt ungerechtfertigter Steuervorteile abzugeben. Eines der Kriterien, nach denen ein Steuerpflichtiger in den Anwendungsbereich fällt, kann eine Beteiligung im Zusammenhang mit der "Papier"-Umsatzsteuer sein, über die wir in unserem Artikel vom 16.05.2022 geschrieben haben. Das Register ist eine geschlossene Quelle, die bisher nur von den Steuerbehörden eingesehen werden kann und noch nicht öffentlich zugänglich ist.

Für den Steuerpflichtigen könnte die Aufnahme in das Register eine nahezu ständige Kontrolle durch die Steuerbehörden bedeuten.


Kontrollierte Transaktionen


Am 26. März 2022 trat das Föderale Gesetz Nr. 67-FZ in Kraft, welches unter Änderung des Absatzes 1 п. 3 Artikel 105 des SteuerGB RF - den Schwellenwert für grenzüberschreitende kontrollierte Transaktionen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen von 60 Millionen Rubel auf 120 Millionen Rubel angehoben hat. Dies bedeutet, dass Außenhandelsgeschäfte im Hinblick auf Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen nur dann von den Steuerbehörden überprüft werden dürfen, wenn der Umsatz des Rechtsgeschäfts 120 Millionen Rubel übersteigt. Am 11. Mai 2022 hat der Föderale Steuerdienst das Schreiben Nr. ZG-3-13/4750@ veröffentlicht, wonach die Anwendung des erhöhten Schwellenwerts nicht für Transaktionen im Jahr 2021 gilt. Die Änderungen gelten ausschließlich für Geschäfte, die im Jahr 2022 und in den Folgejahren abgeschlossen und abgewickelt werden.


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