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Russland - Änderungen des Insolvenzgesetzes

  • Patrick Pohlit
  • 12. Juli 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Die russische Regierung hat den Gesetzesentwurf Nr. 1172553-7 zur Reform des Insolvenzrechts angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Russland und weltweit überarbeitet. Der Gesetzentwurf wurde der Duma bereits am 17.05.2021 zur Erörterung vorgelegt und befindet sich seitdem in erster Lesung.


In der Erläuterung zum Gesetzentwurf heißt es, dass der Gesetzentwurf auf eine umfassende Reform im Insolvenzrecht abzielt, einschließlich der Ausweitung der Nutzung von Sanierungsmechanismen in Bezug auf juristische Personen sowie die Einführung einer neuen Variante des Sanierungsverfahrens - der Umschuldung - vorsieht. Es wird vorgeschlagen, auf verschiedene Insolvenzverfahren wie Überwachung, finanzielle Sanierung und externe Verwaltung zu verzichten und nur noch ein Insolvenzverfahren (Sanierung oder Liquidation) anzuwenden.


Bis zum 19.08.2022 haben der Föderale Steuerdienst und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation ihre Vorschläge zum Gesetzentwurf für die zweite Lesung vorzulegen. Darüber hinaus ist geplant, Ende August oder im Frühherbst 2022 eine Bewertung der finanziellen Lage der Unternehmen vorzunehmen, nach der der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse fertiggestellt werden soll.

Der Russische Verband der Industriellen und Unternehmer (RSPP) hat ebenfalls die Initiative ergriffen und sich an der Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfs beteiligt. Der RSPP schlägt entsprechende Änderungen des Mechanismus der Selbstregulierung von Insolvenzverwaltern (SRO) und des Verfahrens der Schuldenbereinigung vor.

Nach Ansicht des RSPP liegt das konzeptionelle Problem des Insolvenzrechts darin, dass der Unternehmer bei der Einreichung eines Insolvenzantrages von der Geschäftsführung des Unternehmens ausgeschlossen wird, was entweder zur Zahlungsunfähigkeit oder zur Einsetzung einer externen Verwaltung führt. In diesem Zusammenhang schlägt der Verband vor, die Möglichkeit vorzusehen, einen Antrag auf Umschuldung einzureichen, während derer das Management der Gesellschaft in seiner Funktion verbleibt und damit die Sanierung selbst in die Hand nimmt.



 
 
 

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