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Russland - Steueragent bei elektronischen Dienstleistungen

Patrick Pohlit


Ab dem 4Q 2022 sind russische Unternehmen verpflichtet, beim Erwerb elektronischer Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen als Umsatzsteueragenten zu agieren. Die Notwendigkeit ergab sich aus den Schwierigkeiten bei Überweisungen der Umsatzsteuer aus dem Ausland an den russischen Fiskus.


Durch das Föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 14.07.2022 wird Art. 161 Abs. 2 des russischen Steuergesetzbuches geändert. Damit sind ab dem 4Q 2022 russische Unternehmen verpflichtet, beim Erwerb elektronischer Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen gemäß Art. 174.2 des russischen Steuergesetzbuches als Steueragenten für die Umsatzsteuer zu handeln.

Zuvor wurde dies bereits durch den Föderalen Steuerdienst im Schreiben № SD-4-3/3807@ vom 30.03.2022 und das Finanzministerium im Schreiben № 03-07-08/55372 vom 10.06.2022 empfohlen.



Vor den Änderungen waren ausländische Unternehmen selbst verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an den russischen Haushalt abzuführen.


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