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Russland - Gegensanktionen bei Stimmrechten

Zurab Tsereteli


Der russische Präsident hat ein vorübergehendes Verfahren erlassen, gemäß dem die Gesellschafterversammlung, die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und andere Organe bestimmter russischer GmbH und AG seit dem 17. Januar Beschlüsse fassen können, ohne „unfreundliche“ Beteiligte zu berücksichtigen.


Das neue Verfahren dürfen diejenigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:


  • die Gesellschaft ist in den Bereichen Energetik, Maschinenbau oder Handel tätig;

  • der wirtschaftlich Berechtigte und (oder) die kontrollierende Person der Gesellschaft steht unter Sanktionen der Staaten, die unfreundliche Handlungen gegen Russland begehen;

  • ausländische Personen, die mit den „unfreundlichen“ Staaten verbunden sind, verfügen über nicht mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien (Anteile) der Gesellschaft. Dasselbe gilt für eine Gruppe von Aktionären (Anteilseignern), die von solchen ausländischen Personen kontrolliert werden;

  • der Umsatz der Gesellschaft (oder der Unternehmensgruppe, zu der sie gehört) aus dem Verkauf von Waren, der Ausführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen übersteigt 100 Mrd. RUB. Dabei handelt es sich um den Jahresbetrag vor Beginn des Jahres, in dem das Organ der Gesellschaft die Entscheidung trifft.


Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten ist es nicht erforderlich, Stimmen, insbesondere von Personen aus „unfreundlichen“ Ländern zu berücksichtigen. Ein solches Vorgehen kann von den inländischen Gesellschaftern oder Aktionären der Gesellschaft mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschlossen werden.

Ist dieses Verfahren verankert, entscheidet das jeweilige Organ der Gesellschaft nur noch mit der Mehrheit der Stimmen, die danach zu berücksichtigen sind.


Dabei spielt es keine Rolle, was die Gründungsunterlagen, der Gesellschaftsvertrag und das darauf anwendbare Recht bestimmen.

Ausländische Minderheitseigentümer und JV-Partner können damit von ihren Rechten abgeschnitten werden.


Das vorübergehende Verfahren gilt vorerst bis Ende 2023.


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