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Russland - Registerlöschung – Gläubigerrechte bleiben!

Sergej Suchanow

Das russische Verfassungsgericht schützte die Rechte gutgläubiger Kreditoren einer OOO, die zwar nicht in Konkurs gegangen ist, aber aus dem einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen gelöscht wurde


Das russische Verfassungsgericht hat in einem Fall entschieden, in dem ein Konkursverfahren vor der Eröffnung von dessen erster Phase mangels Masse eingestellt und das Schuldnerunternehmen anschließend als inaktiv aus dem Register gelöscht wurde.


Das Gericht hat klargestellt, dass Gläubiger objektive Schwierigkeiten haben, Beweise zu erlangen, wenn sie außerhalb des Konkursverfahrens eine Klage auf subsidiäre Haftung der beherrschenden Person des Schuldners erheben.


In diesem Fall wird daher ein Verschulden der beherrschenden Personen vermutet, wenn die folgenden Umstände vorliegen:


  • der Gläubiger handelt in gutem Glauben;

  • er hat keinen Zugang zu Informationen und Unterlagen über die Geschäftstätigkeit des Schuldners;

  • die beherrschenden Person gibt keine ausreichenden Erläuterungen über die Verwaltung des schuldnerischen Unternehmens sowie über die Gründe der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger und der Beendigung der Geschäftstätigkeit gegeben;

  • die beherrschenden Person weist die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens nicht nach.

Stellt das Gericht die Bösgläubigkeit des Gläubigers fest, ist dieser verpflichtet, die Schuld der beherrschenden Person zu beweisen, wenn er seine Ansprüche trotzdem geltend machen will.


Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht klargestellt, unter welchen Umständen eine beherrschenden Person nicht haftbar gemacht werden kann.


Der entschiedene Fall wurde zur weiteren Überprüfung an die Ursprungsinstanz zurückverwiesen.


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