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Russland - Anwesenheit vor dem Notar bei Alleingesellschaftern

Zurab Tsereteli


Die Beurkundung eines Beschlusses des alleinigen Gesellschafters einer juristischen Person wurden von der Liste der notariellen Handlungen gestrichen, die ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers oder seines Vertreters vorgenommen werden können.


Die Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit solcher Änderungen damit, dass bei der Beurkundung eines Beschlusses des alleinigen Gesellschafters einer juristischen Person neben der Feststellung der Identität und Befugnisse des Antragstellers auch herauszufinden sei, ob dieser über einen wirklichen Willen verfüge, den entsprechenden Beschluss zu fassen.


Der Notar kann sich nur im persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller vergewissern, dass die Entscheidung durch den Antragsteller selbständig und nicht unter dem Zwang Dritter (die auch in krimineller Absicht handeln könnten) getroffen wurde. Ein Verfahren über die Distanz erlaubt dies nicht.


Die Regelung zur Fernbeurkundung des Beschlusses eines alleinigen Gesellschafters bestand damit nur für sehr kurze Zeit. Sie galt seit dem 11. Januar dieses Jahres.

Das Gesetz trat am 28. April 2023 in Kraft.


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