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Russland - Aussetzung der DBA mit unfreundlichen Staaten

Patrick Pohlit


Mit Präsidialerlass Nr.585 wurden bei insgesamt 38 DBA mit unfreundlichen Staaten, darunter Deutschland, Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgesetzt. Damit entfallen reduzierte Steuersätze bei Dividendenausschüttungen und es kommt zu einer russischen Quellensteuerbesteuerung bei Zinsen und Lizenzen.


Im Ergebnis wurden mit dem Präsidialerlass Nr.585 vom 08.08.2023 die Zuweisungsnormen der DBA (beim DBA Deutschland, Russland) Art. 5-22, das steuerliche Diskriminierungsverbot nach Art.24 DBA sowie die Regelungen im Protokoll zum DBA (beim DBA Deutschland, Russland Punkte 2-7) einseitig ausgesetzt. Dies führt u.a. (nicht abschließend) zu folgenden Konsequenzen aus deutscher Sicht:

  • Aufhebung der Betriebsstättenregelungen, einschließlich der 12 Monatsfrist, bei Bau- und Montage-Betriebstätten (Art.5 Abs.3, 7 DBA);

  • Aufhebung der Sonderregelungen für den internationale See- und Luftverkehr einschließlich Containertransport (Art. 8 DBA)

  • Wegfall des Schachtelprivileg und dem reduzierten Quellensteuersatz von 5% bei Dividenden (Art. 10 DBA);

  • Quellenbesteuerung in Höhe von 20% bei Zinsen (Art. 11 DBA) sowie Lizenzgebühren (Art. 12 DBA), nach den Zuweisungsnormen erfolgte die Besteuerung bisher im Ansässigkeitsstaat des Rechteinhabers,

  • Quellenbesteuerung bei Anteilsveräußerungen von Immobiliengesellschaften, Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens (Leasing),

  • Wegfall der Privilegierungen bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerbesteuerung, insbesondere Unterscheidung zwischen Tätigkeitsstaat und Ansässigkeitsstaat, einschließlich der 183 Tage Regelung (Art. 15 DBA),

  • Wegfall der Gewinnkorrekturvorschriften nach Art. 7,9 DBA, betrifft Verrechnungspreise,

  • Wegfall der Regelungen aus dem Protokoll betreffend:

    • besondere Gewinnzuweisungen bei Bauausführungen und Montagebetriebsstätten sowie Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions-, Forschungsarbeiten und anderen technischen Dienstleistungen,

    • Zins- und Werbungskostenabzug

    • Stille Gesellschafter und partiarische Darlehen

    • Kassenstaatsprinzip bei entsandten Mitarbeitern staatlicher und semistaatlicher Einrichtungen (Goetheinstitut, DAAD u.a.) sowie Hilfsprogrammen

Damit verbleibt aus russischer Sicht eine Hülle des jeweiligen DBA, die u.a. Verständigungsverfahren (Art.25 DBA) sowie den Informationsaustausch (Art.26 DBA), allerdings auch weiterhin die Anrechnung ausländischer Steuern (Art.23 DBA) erlaubt. Dies ist insbesondere dahingehend relevant, da nach dem bisherigen russischen Recht bei natürlichen Personen, anders als bei juristischen Personen, eine Anrechnung der im Ausland entrichteten Einkommensteuer nur bei einem bestehenden DBA zulässig ist. Damit wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie auch in allen anderen Fällen, nach Wegfall der betreffenden DBA Regelungen auf die nationale Ebene verschoben, also in der RF nach Art.232 bzw. Art. 311 NKRF und in Deutschland §§ 34c EStG, 26 KStG (Anrechnungs- und Abzugsmethode) realisiert. Die russische Regierung wurde in dem Präsidialerlass darüber hinaus bevollmächtigt, Maßnahmen zur Abmilderung der Rechtsfolgen für die russische Wirtschaft zu erlassen. Über verschiedene diskutierte Optionen haben wir in unserem Artikel vom 25.05.2023 berichtet (link: https://www.rsp-i.info/post/rf230524d002). Der Erlass ist mit seiner Veröffentlichung am 08.08.2023 in Kraft getreten. Interessant ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Art. 29 DBA Deutschland Russland (Geltungsdauer) nicht ausgesetzt wurde, der eine 6-monatige Kündigungsfrist zum Jahresende vorsieht, die am 30.06.2023 für dieses Kalenderjahr abgelaufen ist.


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