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Russland - Steuerstrafverfahren. Lohnauszahlung bei gesperrten Konten

Patrick Pohlit


Derzeit wird in der Duma erörtert, die Einleitung von Steuerstrafverfahren zu beschleunigen. Ferner wird eine Regelung diskutiert, die im Falle der behördlichen Kontopfändung bei der Steuerbeitreibung bei juristischen Personen oder Einzelunternehmern, die Auszahlung von Löhnen weiterhin ermöglichen soll.


In der Staatsduma der Russischen Föderation wurde der Gesetzentwurf Nr. 409982-8 eingebracht, demzufolge neue Vorschriften Unsicherheiten in der Strafprozessordnung beseitigen, allerdings auch das Steuerstrafverfahren beschleunigen sollen. Nach dem derzeitigen Verfahrensmechanismus müssen die Ermittlungsbehörden, um ein Steuerstrafverfahren einleiten zu können, von den Steuerbehörden aussagekräftige steuerliche Unterlagen erhalten. Die Steuerbehörden haben demgegenüber das Recht, unter Einhaltung der Verfahrensfristen entsprechende Materialien an die Ermittlungsbehörden nach Abschluss der Betriebsprüfung zu übermitteln. Es wurde vorgeschlagen, Abs. 3 des Artikels 82 der Abgabenordnung zu ergänzen, wonach die Steuerbehörden die Ermittlungsbehörden darüber informieren können, dass sie über Informationen verfügen, die Hinweise auf ein Steuerdelikt enthalten, ohne den Abschluss der Betriebsprüfung abzuwarten. Damit könnte das Ermittlungskomitee bereits vor Abschluss der Betriebsprüfung und Übermittlung der steuerlichen Unterlagen ein steuerliches Strafverfahren eröffnen. Nach dem derzeitigen Verfahren hat der Steuerzahler nach einer Steuerprüfung und der Feststellung von Steuerrückständen die Möglichkeit, durch Bezahlung der festgestellten Steuerbeträge ein Strafverfahren zu vermeiden. Wie sich die vorgeschlagene Verfahrensbeschleunigung auf diese Regelung auswirkt, ist derzeit noch nicht klar.


Die Staatsduma der Russischen Föderation schlägt darüber hinaus vor, die Auszahlung von Löhnen zu ermöglichen, wenn das Konto einer juristischen Person oder eines Einzelunternehmers im Rahmen der Steuerbeitreibung gepfändet wurde. Derzeit gilt nach Artikel 76 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation die Kontopfändung nicht für Zahlungen, deren Ausführung einer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Gebühren und Versicherungsbeiträgen vorausgeht. Es wird vorgeschlagen, in Artikel 76 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation eine Ausnahme für die Zahlung von Löhnen und Gehältern an Arbeitnehmer einzuführen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen, die vor der Kontopfändung geschlossen wurden, zuzulassen. Letztlich sollen die Steuerbehörden verpflichtet werden, dem Steuerpflichtigen spätestens 14 Tage vor der Entscheidung über die Kontopfändung eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen (derzeit ist dies ein Recht aber keine Pflicht der Steuerbehörden).


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