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Russland - Änderungen bei Verrechnungspreisen

Patrick Pohlit


Die russische Regierung befasst sich in dritter Lesung mit dem Gesetzentwurf Nr. 448566-8, mit dem das Steuergesetzbuch (SteuerGB) erheblich geändert werden soll, auch im Hinblick auf die Regelung der Verrechnungspreise in Russland. Die folgenden Änderungen werden in Bezug auf Verrechnungspreise ab dem Jahr 2024 vorgenommen:

  • die Liste der Gründe für die Anerkennung von Personen als nahestehende Personen wird erweitert (Ziff. 2 Art. 105.1 SteuerGB RF);

  • Ziff. 6.1 Art. 105.3 SteuerGB legt fest, dass im Falle von Transaktionen zwischen nahestehenden russischen und ausländischen Unternehmen, die nicht zu Marktpreisen abgewickelt werden, die Vorteile der ausländischen Gegenpartei aus überhöhten Preisen als Dividenden qualifiziert werden. In Russland unterliegen solche Dividenden einer Quellensteuer in Höhe von 15 %;

  • Art. 129.3 SteuerGB RF, der die Haftung für die Nichtzahlung oder unvollständige Zahlung von Steuern infolge der Anwendung der Verrechnungspreisregelungen vorsieht, wird angepasst:

    • bei Außenhandelsgeschäften beträgt die Geldbuße 100 % des Betrags der nicht entrichteten Steuer einer ausländischen Vertragspartei (in Höhe der in Ziff. 106.3 Art. 6.1 SteuerGB RF festgelegten Anpassung), mindestens jedoch 500 TRUR;

    • bei Inlandsgeschäften beträgt die Strafe 40 % des Betrages der nicht gezahlten Steuer, mindestens jedoch 30 TRUR;

  • Die Bußgelder für die nicht fristgerechte Einreichung von Dokumenten oder für die Einreichung von Dokumenten mit falschen Angaben werden erhöht:

    • Berichte über die zu kontrollierenden Geschäftsvorfälle bis zu 100 TRUR,

    • Berichte über die Beteiligung an einer internationalen Unternehmensgruppe bis zu 500 TRUR,

    • Länderbericht, globale Dokumentation, nationale Dokumentation, Buchhaltungsauszüge eines Mitglieds einer internationalen Unternehmensgruppe bis zu 1 Mio. RUR;

  • Ziff. 4 Art 105.8 SteuerGB RF legt den Begriff des Medianwerts des Marktpreisintervalls und den Ansatz für seine Berechnung fest;

  • Ziff. 1.2 Art. 269 SteuerGB legt die folgenden Intervalle der Zinsgrenzen für Verbindlichkeiten fest:

    • auf Verbindlichkeiten in Rubel von 10% bis 150% des Leitzinses der Russischen Zentralbank, jedoch nicht weniger als 2%;

    • für Darlehen in Schweizer Franken und japanischen Yen: mindestens - 1 %, höchstens - der entsprechende Satz plus 5 %;

    • für Darlehen in Euro, chinesischen Yuan, Pfund Sterling und anderen Währungen: mindestens - 1 %, höchstens - der entsprechende Satz plus 7 %.

Der Gesetzentwurf sieht noch weitere wichtige Änderungen vor.


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