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Russland - Neue Meldepflichten im Devisenrecht, Werbekosten

Patrick Pohlit


Für russische Gesellschaften eines internationalen Konzerns werden Meldepflichten über Auslandskonten der ausländischen Teilnehmer eingeführt. Bestimmte Exporteure müssen den Erhalt von Geldmitteln aus Außerwirtschaftsverträgen melden. Letztlich ändert das MinFin seine Praxis bei standardisierten Werbungskosten.

 

Zusätzliche Meldepflichten bei ausländischen Konzerngesellschaften

Der russische Präsident hat das Föderale Gesetz Nr. 647-FZ vom 25.12.2023 zur Änderung des Gesetzes über Währungsregelungen und Währungskontrolle unterzeichnet. Ab dem 1. Juli 2024 werden russische juristische Personen – Devisenresidenten, die  Mitglied einer internationalen Unternehmensgruppe (Konzerngesellschaften) sind, die Eröffnung/Schließung/Änderung von Kontodaten nicht gebietsansässiger ausländischer Unternehmen dieses Konzernverbunds zu melden. Es ist auch erforderlich, Cashflow-Rechnungen für die Konten dieser devisenrechtlichen Nichtresidenten einzureichen. Reicht die Muttergesellschaft in Russland bereits Informationen im Rahmen der konsolidierten Berichterstattung (CbC-Reporting) ein, entfallen diese Verpflichtungen.

 

Darüber hinaus wurden gebietsansässige Exporteure (Devisenresidenten), die in einer Sonderliste der Russischen Zentralbank (CBRF) aufgeführt sind, verpflichtet, der Zentralbank Informationen über Geldmittelzugänge von Gebietsfremden/ devisenrechtlichen Nichtresidenten im Rahmen von Exportverträgen/ Außenwirtschaftsverträgen und ihrer Tochtergesellschaften (einschließlich ausländischer Tochtergesellschaften) vorzulegen. Dabei geht es sowohl um Warenverträge als auch um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, den Transfer von Informationen, Ergebnissen geistiger Tätigkeit usw. Es sind nicht nur Informationen über die Zahlungen bereit zu stellen, sondern auch über die Erfüllung oder Beendigung von Verpflichtungen der Nichtresidenten aus solchen Verträgen. Der Bericht enthält Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung zugunsten der Gebietsfremden/ Nichtresidenten zu zahlen sind. (T. 5 Art. 24 des Gesetzes über die Währungsregulierung). Diese Meldepflichten treten am 1. März 2024 in Kraft.

 

Es gibt eine alte Anordnung der Russischen Zentralbank vom 10.01.2022 Nr. 6055-U, gemäß der die Kriterien für die Liste der gebietsansässigen Exporteure, auf die sich  oben genannte Anforderung erstreckt, genehmigt sind. Das Hauptkriterium ist der Eingang von Geldern im Rahmen von Verträgen über ausländische Wirtschaftstätigkeit in Höhe von zwei Milliarden US-Dollar oder mehr im vergangenen Jahr auf Konten bei ausländischen Banken.

 

Reklame und Kosten für Werbung im Rahmen der DBA-Aussetzung


Das Finanzministerium der Russischen Föderation (MinFin) hat seine Position zur Erfassung von Reklame- und Werbungskosten infolge der Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) geändert.  

 

Hierbei geht es um sogenannte standardisierte Reklame- und Werbungskosten, die gemäß den meisten ausgesetzten DBA vollständig berücksichtigt werden konnte, derzeit jedoch nach innerrussischem Recht nur in Höhe von 1 % des Umsatzes. Zuvor hatte das MinFin RF in seinem Schreiben vom 03.11.2023 N 03-03-10/105224 mitgeteilt, dass die jeweilige Umsetzung dieser Rechtsposition  bei Unternehmen, welche vierteljährliche Gewinnsteuervorauszahlungen leisten, ab dem 01.07.2023 und solche, die monatliche Körperschaftssteuervorauszahlungen leisten, ab dem 01.08.2023 zu erfolgen hat. Nunmehr hat das MinFin RF seine Rechtsposition im Schreiben vom 03.11.2023 Nr. 03-03-10/105224 (siehe auch Schreiben des Föderalen Steuerdienstes vom 28. Dezember 2023 N ШУ-4-13). /16492@) geändert und klargestellt, dass die Ermittlung der abziehbaren Reklame- und Werbungskosten nach der 1% Methode bereits ab Anfang 2023 zu erfolgen hat.


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