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Russland - Verfassungsgericht zur Beendigung einer Bürgschaft

Sergej Suchanow

Enthält der Bürgschaftsvertrag keine Frist, für die das Bürgschaftsversprechen abgegeben worden ist, so kann die Bürgschaft auch dann nicht aufgehoben werden, wenn die Gesamtheit der nachfolgenden Umstände vorliegt:


  • die Höhe der Forderung übersteigt nicht 500.000 Rubel;

  • der Gläubiger hat innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der Verbindlichkeit die Bürgschaft im Wege eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch genommen;

  • nach Ablauf dieser Frist wurde der Gerichtsbeschluss aufgrund der Einwände des Bürgen aufgehoben, woraufhin der Gläubiger Klage erhoben hat.

Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat zu dieser Frage Stellung genommen, weil Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit die in Ziff. 6 Art. 367 ZGB RF festgelegte Norm wörtlich ausgelegt haben. Enthält der Vertrag keine Gültigkeitsdauer der Bürgschaft, wird er beendet, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Jahresfrist Klage einreicht. Gleichzeitig haben die Gerichte nicht berücksichtigt, dass es in manchen Fällen nicht notwendig ist, Klage einzureichen, sondern ausreicht, einen Gerichtsbeschluss zu beantragen.


Die Auffassung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation gilt auch für den Fall, dass ein Gericht für Wirtschaftssachen die Frage der Aufhebung einer Bürgschaft prüft. Seit dem 5. Januar 2024 beträgt der Höchstbetrag einer Forderungen für die der Erlass eines Gerichtsbeschlusses gemäß der Wirtschaftsgerichtsprozessordnung der Russischen Föderation möglich ist, 750.000 RUB. Dabei muss es sich um Forderungen handeln, die z.B. aus der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung eines Vertrages herrühren und gemäß den Unterlagen des Klägers Geldverpflichtungen herrühren.


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