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Russland - Geändertes Entlassungsdatum nicht ohne Zustimmung

Sergej Suchanow

Ein Arbeitnehmer war an einer Schule als Informatiklehrer mit einer Probezeit von drei Monaten eingestellt worden. Er wurde entlassen, weil er die Probezeit nicht bestanden hatte. Allerdings erging die Entlassungsanordnung, während sich der Arbeitnehmer im Krankenstand befand. Nachdem der Arbeitgeber diesen Fehler bemerkt hatte, hob er die Ursprüngliche Anordnung auf und erließ auf den Tag nach Beendigung der Krankschreibung eine Neue.

 

Die Gerichte aller Instanzen hielten dieses Entlassungsverfahren für rechtswidrig.

Das erstinstanzliche Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber einen hinreichenden Kündigungsgrund gemäß Art. 71, Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (nicht ausreichende Arbeitsergebnisse) hatte. Wie auch die nachfolgenden Instanzen wies das Gericht aber auf Fehler im Kündigungsverfahren hin.

 

Nachdem der Arbeitgeber die Entlassungsanordnung bewirkt hatte, war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags beendet, so dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, dieses Verhältnis ohne vorherige Zustimmung des Arbeitnehmers einseitig wiederherzustellen. Die Aufhebung der Entlassung und die anschließende erneute Entlassung sind daher rechtswidrig. Die ursprüngliche Entlassungsanordnung war auch deshalb rechtswidrig, weil sie während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erlassen wurde. Infolgedessen entschieden die Gerichte, das der Arbeitnehmer wieder einzustellen war und sprachen ihm Entschädigung für den Verdienstausfall sowie für moralischen Schaden zu.


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