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Russland - Keine zusätzliche Vergütung für Mehraufgaben

  • Zurab Tsereteli
  • 2. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli

 

Der stellvertretende Leiter für administrative und wirtschaftliche Angelegenheiten übernahm die Aufgaben des Generaldirektors, während dessen Urlaubs.

Die Aufgaben waren Bestandteil der Stellenbeschreibung.


Der Mitarbeiter verlangte eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufgaben und klagte diese ein.


Zusätzlich verlangte er außerdem eine Vergütung für die Erfüllung der Aufgaben des Vertragsmanagers.


Über drei Instanzen hinweg bestand Einigkeit bei den Gerichten: Das Unternehmen hat keine Vergütungsschulden gegenüber dem Mitarbeiter. Die Vertretung des Vorgesetzten während dessen Abwesenheit gehört, gemäß der Stellenbeschreibung (die ein integraler Bestandteil des Arbeitsvertrags ist), zu den Pflichten des Mitarbeiters.


Für diese Tätigkeit erhielt er eine leistungsbezogene Vergütung.

Zusätzlich wurde ihm, ebenfalls gemäß Arbeitsvertrag und internen Vorschriften, eine angemessene Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertragsmanager gezahlt.


Einen darüberhinausgehenden Vergütungsanspruch hatte der Mitarbeiter nach Ansicht der Gerichte nicht.


 
 
 

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