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Russland - Ergänzung FAQ zu EU-Sanktionsverboten

  • Patrick Pohlit
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Am 22. Januar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission Updates

für den FAQ-Abschnitt zu Verboten und Beschränkungen für die Erbringung an russische Empfänger von u.a. Beratungs-, Buchhaltungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungsdienstleistungen gemäß Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.


In Bezug auf diese Leistungen sind folgende Punkte zu beachten:


Lobbying-Dienstleistungen fallen ebenfalls unter das Sanktionsverbot als Unterart der Beratungsdienstleistungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit.


Die Erbringung von Dienstleistungen an europäische Tochtergesellschaften russischer Unternehmen ist grundsätzlich nicht verboten, es sei denn, die erbrachten Dienstleistungen dienen tatsächlich den Interessen der russischen Muttergesellschaft. Die Erbringung von Dienstleistungen an europäische Filialen und Repräsentanzen russischer Unternehmen ist jedoch vollständig verboten. Die Tochtergesellschaften russischer Unternehmen mit Sitz in der EU dürfen ebenfalls keine Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaften erbringen. Die Sanktionsbeschränkungen gelten jedoch nicht für die Erbringung von Dienstleistungen an russische Privatpersonen.


Die Erbringung von Dienstleistungen mittels Outsourcing gilt als indirekte Erbringung von Dienstleistungen und fällt daher ebenfalls unter das Verbot.


Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, die in der Verordnung festgelegt sind, gilt auch für natürliche Personen – EU-Bürger – im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl nach zivilrechtlichen als auch nach arbeitsrechtlichen Verträgen.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist ausschließlich in Fällen zulässig, in denen sie für die Ausübung des Rechts auf Rechtsschutz oder Zugang zur Justiz in einem EU-Mitgliedstaat sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen europäischer Gerichte erforderlich sind. Alle anderen Rechtsberatungen, auch wenn sie „pro bono“ oder nach dem Recht eines Nicht-EU-Staates (Russland oder eines Drittlandes) erbracht werden, sind verboten.

Übersetzungsdienstleistungen im Rahmen von Gerichtsverfahren fallen nicht unter die Sanktionsbeschränkungen.


Wenn ein in der EU gegründetes Unternehmen zum russischen Steuerpflichtigen wird, gilt dies nicht als Grund für die Anwendung des Verbots.

Notarielle Dienstleistungen fallen ebenfalls unter die in der Verordnung festgelegten Beschränkungen. Das Verbot gilt beispielsweise für die Beglaubigung von Verträgen und anderen Erklärungen, die auf die Vornahme von Rechtsgeschäften abzielen, sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und die Erstellung von Urkunden über Tatsachen (diese Tätigkeiten fallen unter den Begriff „Vorbereitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten”). Bei der Beglaubigung eines Kaufvertrags über Immobilien, die einem russischen Residenten gehören, können solche Handlungen jedoch eine Ausnahme darstellen, wenn der Notar keine Rechtsberatung erbringt.


 
 
 

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