Russland - Kassation korrigiert fehlende Ladung
- Sergej Suchanow
- 1. Okt.
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Sergej Suchanow
Eine Gesellschaft hat die Entscheidungen zweier Instanzen über die Verurteilung zu Schadensersatz angefochten. Ein Grund dafür war insbesondere, dass das Gericht die Beklagte nicht ordnungsgemäß geladen, sprich über Zeit und Verhandlungsort informiert hat. Die Sache wurde daher in ihrer Abwesenheit verhandelt. Die Berufungsinstanz hat den Verfahrensverstoß nicht behoben.
Die Kassationsinstanz stellte fest:
Die Beklagte hatte beantragt, nicht zur Sachverhandlung überzugehen, da sie noch keinen Vertreter beauftragen konnte.
Das Urteil erging an einem Tag, an dem die Beklagte nicht anwesend war.
Die erste Instanz übersandte den Parteien keine ordnungsgemäße Information mit dem Datum der Sachbehandlung. Dieses Dokument wurde lediglich am Abend des Tages, an dem die Verhandlung stattfinden sollte, in der Kartothek der Arbitragegerichte veröffentlicht.
Die Gesellschaft war danach aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß geladen.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.





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