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Russland - Kündigungswirkung bei Zugang per Post

  • Zurab Tsereteli
  • 1. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Der Arbeitgeber wollte eine Stelle neu besetzen, die bisher von einem Arbeitnehmer in Teilzeit besetzt war.


Dem bisherigen Arbeitnehmer wurde das Kündigungsschreiben per Post übersandt. Das Schreiben wurde von ihm nicht abgeholt und ging an den Absender zurück. Am darauffolgenden Tag löste der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Teilzeitbeschäftigten auf. Dieser focht die Kündigung an.


Bei erneuter Verhandlung stellten die Gerichte fest: Der Arbeitgeber hat die zweiwöchige Kündigungsfrist verletzt.


Diese ist ab dem Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist der Postsendung zu berechnen. An diesem Tag gilt die Mitteilung als zugegangen.


Da der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist nicht abgewartet hat, ist die Kündigung unwirksam.


 
 
 

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