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Russland - Lizenzgebühren im Zollwarenwert

  • Patrick Pohlit
  • 15. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Das russische Finanzministerium hat ein Schreiben an die Föderale Zollbehörde Russlands veröffentlicht, in dem die Besonderheiten der Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwarenwert und die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Teils der gezahlten Lizenzgebühren in der Bemessungsgrundlage erläutert werden.


Gemäß der in dem Schreiben vom 25.09.2025 Nr. 27-01-21/93114 dargelegten Position enthalten die Rechtsakte, die die Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert von Waren regeln - der Zollkodex der EAWU, Beschluss Nr. 283 des Rats der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWK) vom 20.12.2012 und Empfehlung Nr. 20 des Rats der EWK vom 15.11.2016 – keine Vorschriften, nach denen es möglich wäre, Lizenzgebühren in einem bestimmten Teil oder Verhältnis zu berücksichtigen, daher, wenn die Lizenzgebühren mit den eingeführten Waren in Zusammenhang stehen, müssen sie in voller Höhe in den Zollwert einbezogen werden.


Dabei wurde in der bisherigen Rechtsprechung, einschließlich der Praxis des Obersten Gerichtshofs der RF, wiederholt die Schlussfolgerung bestätigt, dass, wenn die eingeführten Waren für die Herstellung anderer Waren verwendet werden und nur einen Teil der Endprodukte ausmachen, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, der Anteil der Lizenzgebühren für Zollzwecke nach der Berechnungsmethode ermittelt werden kann.

 

 
 
 

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