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Russland - Schlüsselentscheidungen zur subsidiären Haftung

  • Sergej Suchanow
  • vor 1 Stunde
  • 2 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow

Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat die Rechtsprechung zur subsidiären Haftung kontrollierender Personen für Verbindlichkeiten einer inaktiven juristischen Person zusammengefasst, um eine einheitliche Rechtsauffassung sicherzustellen.


Zuständigkeit


Die Klage ist beim Schiedsgericht am letzten Sitz der juristischen Person einzureichen – selbst dann, wenn diese bereits aus dem Handelsregister (EGRUL - Einheitliches staatliches Register der juristischen Personen) gelöscht worden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Schuldner seine Adresse gezielt geändert hat, um die Schuldbeitreibung zu erschweren. In diesem Fall ist die Klage am vorherigen Sitz einzureichen.


Fristen


Die Frist für die Klageerhebung beginnt an dem Tag, an dem der Gläubiger von der faktischen Einstellung der Tätigkeit durch den Schuldner sowie über die verantwortlichen kontrollierenden Personen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es ist nicht erforderlich, die Löschung aus dem EGRUL abzuwarten.


Ist die Verjährungsfrist für die Hauptforderung abgelaufen, lässt sich eine spätere Einstellung der Tätigkeit des Schuldners nicht mehr zugunsten des Gläubigers verwerten. Die kontrollierenden Personen können sich auf die Verjährung berufen und andere Einwendungen geltend machen, die auch dem Schuldner selbst zugestanden hätten.


Beweisführung, um die Schuld der kontrollierende Personen nachzuweisen


Der Gläubiger hat nachzuweisen:


  • das Bestehen und die Höhe der Schulden - ein rechtskräftiger Titel gegen den aus dem Register ausgeschlossenen Schuldner ist hierfür nicht zwingend erforderlich;

  • das Vorliegen der Merkmale einer inaktiven juristischen Person (z. B. unzutreffende Adresse, fehlende Berichterstattung etc.) und

  • die tatsächliche Kontrolle der Beklagten über die Gesellschaft.


Ob der Gläubiger Einwendungen gegen die Löschung des Schuldners aus dem EGRUL erhoben hat, ist für den Klageerfolg unerheblich.


Welche Vermutungen gelten zugunsten des Gläubigers?


Das Verschulden der kontrollierenden Person wird vermutet, sofern diese nicht nachvollziehbar darlegt, warum die Schuldnerin ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen konnte.


Abweisungsgründe


Eine Haftung der kontrollierenden Person scheidet aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie zum Nachteil des Gläubigers gehandelt hat. Die Tatsache, dass die kontrollierende Person zugleich Geschäftsführer der Organisation war, ändert daran nichts.

Die Klage ist abzuweisen, wenn beim Schuldner Vermögenswerte vorhanden sind, die ausreichen, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen.

Ein Minderheitsgesellschafter haftet nicht für die Schulden der Organisation, sofern der Kläger nicht nachweist, dass der Minderheitsgesellschafter tatsächlich die juristische Person beherrschen konnte.


Weitere Fragen


Auf Beträge, die von den kontrollierenden Personen eingezogen werden, sind Zinsen nach Art. 395 ZGB RF zu berechnen.

Klage kann auch ein ehemaliger Gesellschafter erheben, dem der Abfindungsbetrag für seinen Anteil nicht ausgezahlt wurde. Voraussetzung ist hier aber, dass der Austritt zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Organisation noch wirtschaftlich tätig war.


 
 
 

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