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Russland - Schutz für Teilzeitbeschäftigte im Krankenstand

  • Zurab Tsereteli
  • 14. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Oberstes Gericht stellt klar, dass ein Teilzeitbeschäftigter im Krankenstand nicht aufgrund der Einstellung eines Vollzeitbeschäftigten gekündigt werden darf


Sachverhalt


Ein Unternehmen erhielt die Information, dass der Krankenstand eines Teilzeitbeschäftigten beendet sei. Dieser hatte keine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit gemeldet.

Er wurde mit der Begründung gekündigt, dass ein neuer Mitarbeiter für die Stelle eingestellt wurde, für den diese die Haupttätigkeit darstellt.

Der Teilzeitbeschäftigte hat die Kündigung angefochten. Einer der Gründe war, dass seine Arbeitsunfähigkeit zum Kündigungszeitpunkt fortbestanden hat.


Entscheidungsgründe


Der Oberste Gericht hat herausgestellt, dass das Unternehmen Teilzeitbeschäftigte auf eigenen Wunsch durch Vollzeitbeschäftigte ersetzt. Damit kündigt das Unternehmen den Arbeitsvertrag gemäß Art. 288 des Arbeitsgesetzbuches der RF und muss den Arbeitnehmer so stellen, wie dies bei der Kündigung auf Initiative des Arbeitgebers vorgesehen ist. Dazu gehört u.a. ein Kündigungsverbot während des Krankenstands.


Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlängert wurde oder eine neue

besteht.


Der Sozialfonds Russlands leitet entsprechende Angaben über sein Informationssystem an die Arbeitgeber weiter. Diese müssen sich die entsprechenden Informationen zurechnen lassen.


 
 
 

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