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Russland - Pflichtversicherungsbeiträge auch ohne Lohn

  • Patrick Pohlit
  • 14. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Der FNS hat Erläuterungen zur Anwendung der neuen Regelung ab dem 1.1.2026 zur Berechnung der Sozialversicherungsabgaben für Geschäftsführer von wirtschaftlich tätigen Gesellschaften unter Berücksichtigung des Mindestlohns veröffentlicht. Gemäß den im November 2025 durch das Föderalen Gesetz Nr. 425-FZ verabschiedeten Änderungen wird ab dem 1. Januar 2026 die Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben auf die Vergütungen von Geschäftsführern kommerzieller Organisationen in Höhe des zu Beginn des Berechnungsmonats geltenden Mindestlohns festgelegt. Der aktuelle Mindestlohn beträgt 27.093 Rubel.


Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendung dieser Regelung nicht vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit dem Direktor, vom Vorliegen einer aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit und von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit sowie vom Status als Teilzeitbeschäftigter abhängt. Wenn in einer Organisation mehrere Geschäftsführer bestellt sind, gilt die Mindestbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsabgaben für jeden von ihnen separat.


Diese Änderung kann für Unternehmen relevant sein, die Interim-Manager als Geschäftsführer einstellen, sowie für Unternehmen, die derzeit „im Ruhezustand“ sind.


 
 
 

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