Russland - Unbesetzte Stellen hindern Entlassung
- 13. Mai
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Zurab Tsereteli
Entlassungen von Vertretungen auf Grund der Einstellung von Vollzeitkräften bei gleichzeitig vorhandenen offenen Stellen sind i.d.R. rechtswidrig
Sachverhalt
Mit einem als Vertretung beschäftigten mit zwei Arbeitsverträgen wurde der Arbeitsvertrag aufgrund der Einstellung eines neuen Vollzeitmitarbeiters gekündigt. Gelichzeitig waren ähnliche Stellen offen. Der Mitarbeiter klagte daraufhin auf Unrechtmäßigkeit seiner Entlassung.
Entscheidungsgründe
Sowohl das Berufungsgericht als auch das Kassationsgericht gaben dem Mitarbeiter Recht.
In der Organisation waren zum Zeitpunkt der Kündigung 1,39 Stellen in einer ähnlich gelagerten Position unbesetzt. Der Arbeitgeber hätte den Vollzeitmitarbeiter einstellen können, ohne den bereits Beschäftigten zu entlassen. Dabei wäre ein Teil der Stelle weiterhin unbesetzt geblieben.
Die Kündigung ist daher als unbegründet einzustufen.
Ferner stellte das Berufungsgericht fest, dass der Arbeitgeber weitere Rechte verletzt hat, indem er das Ersuchen des Beschäftigten, auf eine andere Position versetzt zu werden, nicht geprüft hat.
Dies kann als Indiz für eine Diskriminierung sowie als Verletzung des Rechts auf Arbeit gesehen werden.





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