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Russland - Neue Regelungen für Überstunden ab September

  • 10. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Ab Herbst wird die Überstundenobergrenze angehoben sowie die Vergütungsregelungen für die entsprechende Fälle gesetzlich festgelegt.

Es wird eine Frist eingeführt, innerhalb derer über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Umstellung auf Teilzeitarbeit entschieden werden muss.

Zudem werden die Fälle erweitert, in denen ein Rückruf aus dem Urlaub zulässig ist.

Nachfolgend stellen wir diese und weitere Änderungen dar.


Überstunden


Die zulässige Dauer der Überstundenarbeit pro Arbeitnehmer kann von 120 auf 240 Stunden pro Jahr erhöht werden, sofern dies im Tarifvertrag oder in einer Branchenvereinbarung festgeschrieben wird. Diese Änderung gilt nicht für Beschäftigte, die beispielsweise unter Bedingungen mit schädlichen Arbeitsfaktoren der Klassen 3 und 4 arbeiten.


Vorruheständler, Rentner sowie Beschäftigte mit schädlichen Arbeitsbedingungen der Klassen 1 und 2 dürfen über 120 Überstunden pro Jahr hinaus nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zu Überstunden herangezogen werden. Eine solche Tätigkeit darf außerdem nicht durch ein ärztliches Gutachten für sie untersagt sein. In der Regel ist außerdem eine schriftliche Unterrichtung über das Recht auf Ablehnung erforderlich.


Überstundenarbeit darf künftig höchstens 4 Stunden pro Tag betragen. Derzeit gilt diese Begrenzung für zwei aufeinanderfolgende Tage.


Vergütung von Überstunden und zusätzlicher freier Tag


Die Vergütung von Überstunden innerhalb der ersten 120 Stunden erfolgt weiterhin wie bisher: Die ersten zwei Stunden werden mit mindestens dem anderthalbfachen Satz vergütet, weitere Stunden mit mindestens dem doppelten. Ab der 121. Stunde ist für jede Stunde mindestens der doppelte Satz zu zahlen. Die konkreten Regelungen können beispielsweise im Arbeitsvertrag oder in einem betrieblichen Regelwerk festgelegt werden. Das Recht des Arbeitnehmers, anstelle der erhöhten Vergütung Freizeitausgleich zu wählen, bleibt bestehen.


Beschäftigte, die mehr als 120 Überstunden pro Jahr geleistet haben, können zudem jährlich einen zusätzlichen freien Tag für eine Vorsorgeuntersuchung (Dispensarisierung) in Anspruch nehmen. Für diesen Zeitraum bleibt der Arbeitsplatz erhalten und es wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt weitergezahlt.


Teilzeitbeschäftigung


Es wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer der Arbeitgeber über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit entscheidet, der ein Recht darauf hat (z. B. schwangere Frauen). Hierfür sind maximal 5 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt vorgesehen, an dem der Arbeitnehmer seinen schriftlichen Antrag stellt.


Rückruf aus dem Urlaub


In bestimmten Fällen wird erlaubt, Beschäftigte aus dem Urlaub zurückzurufen, die unter schädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen tätig sind. Es ist zum Beispiel möglich, wenn ein Fachkräfteeinsatz zur Verhinderung einer Katastrophe oder eines Arbeitsunfalls bzw. zur Beseitigung ihrer Folgen erforderlich ist.


Die in diesem Zusammenhang geleisteten Arbeitsstunden sind mit mindestens dem doppelten Satz zu vergüten. Der nicht genutzte Teil des Urlaubs muss dem Arbeitnehmer zu einem für ihn passenden Zeitpunkt innerhalb des laufenden Kalenderjahres gewährt oder dem Urlaub des folgenden Jahres zugeschlagen werden.


Derzeit ist der Rückruf aus dem Urlaub für diese Beschäftigtengruppe untersagt.


Befristeter Arbeitsvertrag


Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen wird künftig unter anderem auch mit Personen möglich sein, die bei Arbeitgebern – kleinen und mittleren Unternehmen – angestellt werden, sofern die Mitarbeiterzahl höchstens 70 Personen beträgt. In der Regel ist dies momentan nur gestattet, wenn die Zahl der Arbeitnehmer 35 nicht übersteigt.


Kündigung durch den Arbeitgeber


Ein Arbeitnehmer kann künftig auch dann wegen einer schweren Pflichtverletzung gekündigt werden, wenn ein Gericht das Strafverfahren wegen Diebstahls fremden Eigentums am Arbeitsplatz, Veruntreuung, vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum aus Gründen einstellt, die den Arbeitnehmer nicht rehabilitieren.


 
 
 

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