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Russland - Reform des Zivilgesetzbuches

  • vor 1 Tag
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Im Zuge der Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung werden Änderungen in das ZGB aufgenommen, die es den Parteien künftig gestatten, sich auch auf eine Gebühr für einen einseitige Verzicht zu einigen, die in keinem Verhältnis zum erhaltenen oder geschuldeten Betrag steht. Gleiches gilt für eine einseitige Vertragsänderung.


Derzeit ist es möglich gerichtlich durchzusetzen, Vergütungen für Verzichte ganz oder teilweise herabzusetzen, wenn diese in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Folgen des Verzichtes steht.


Diese Anpassung folgt der Rechtsprechung des Obersten Arbitragegericht der Russischen Föderation und des Obersten Gerichts der Russischen Föderation.

Es ist zudem geplant, klarzustellen, dass eine Zahlung nur dann zulässig ist, wenn ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag nicht auf einem Verstoß der Gegenpartei beruht. Auch diese Änderung folgt einer Schlussfolgerung des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation.


Das ZGB berücksichtigt zukünftig außerdem die Klarstellung des Plenums des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation, dass: Auftragnehmer und Auftraggeber berechtigt sind, unterschiedliche Bedingungen und Folgen eines einseitigen Rücktritts vom Vertrag festzulegen. Diese können dann auch von den im russischen ZGB festgelegten Bedingungen und Folgen abweichen.


Die vorgenannten Änderungen gelten für Fälle, in denen beide Parteien Unternehmer sind.


Eine weitere Änderung betrifft Abonnementverträge. Gerichte sind künftig berechtigt, beispielsweise die Zahlungsverpflichtungen eines Abonnenten herabzusetzen, wenn nachgewiesen wird, dass die andere Vertragspartei die vereinbarte Leistung nicht im vereinbarten Umfang, in der vereinbarten Menge usw. erbracht hat.


Die Änderungen treten voraussichtlich 10 Kalendertage nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft.


 
 
 
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