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Russland - Geänderte Regeln für Hauptversammlungen

  • 10. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Zentralbank der Russischen Föderation erlässt neue Vorschriften zur Hauptversammlung - Teilnahme für Aktionäre ohne Stimmrecht und weitere Änderungen


Inhaber von Stamm- oder Vorzugsaktien können zukünftig auch ohne Stimmrecht an Hauptversammlungen teilnehmen, ihre Meinung äußern und Fragen stellen. Dazu ist ein Auszug aus dem Aktionärsregister oder aus dem Depotkonto vorzulegen. Dieser muss spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung ausgestellt worden sein.


Unternehmen sind nach dem Aktiengesetz weiterhin nicht verpflichtet, diese Personen über die Hauptversammlungen zu informieren oder ihnen entsprechende Unterlagen vorzulegen.


Grundsätzlich ist es den Teilnehmern von Hauptversammlungen künftig gestattet, Audiomitschnitte der Veranstaltung aufzunehmen sowie Fotos und Videos zu machen.


Eine Reihe von Dokumenten gilt nun als der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung an die im Handelsregister (EGRUL) eingetragene Geschäftsadresse oder über ihre Webseite zugegangen. Dies gilt unter anderem für Anträge zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, Verlangen zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und weitere ähnliche Dokumente.


Derzeit gilt noch die Regelung, dass, wenn die Dokumente per Kurierdienst versandt wurden, das Zugangsdatum erst der Tag der Zustellung der Sendung ist. Eine ähnliche Regelung gilt für Einschreiben und andere registrierte Postsendungen.


 
 
 

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