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Russland - Entwurf des neuen SteuerGB RG in Staatsduma

vor 2 Tagen
2 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Die zuvor in der Presse veröffentlichten Änderungen wurden im Gesetzentwurf verankert: die Einbeziehung „passiver“ Einkünfte in die Hauptsteuerbemessungsgrundlage mit Steuersätzen von 13% bis 22%, die Besteuerung von Investmentfonds, 35% Steuer auf Dividenden, die an Nichtansässige auf Konten vom Typ „C“ ausgezahlt werden, sowie 22% Umsatzsteuer für natürliche Personen bei Einkäufen in ausländischen Online-Shops (mehr dazu in unserer Ausgabe vom 29. September 2026). Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu erwähnen:


Änderungen in Teil I des SteuerGB RF


Der Beteiligungsanteil an einem ausländischen Unternehmen, ab dem eine Person als kontrollierende Person einer KIK gilt, wurde von 25% auf 50% erhöht. Dabei wird, falls eine Person gemäß der Satzung oder dem Gesetz die alleinige Kontrolle über das Unternehmen ausübt, diese Kontrolle automatisch einem Beteiligungsanteil von 100% gleichgestellt.


Die Bestimmung, wonach Gewinne einer KIK unter 10 Millionen Rubel nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der kontrollierenden Person einfließen, wird aufgehoben.


Es wird vorgeschlagen, die Bußgelder für den Großteil der Steuerverstöße zu erhöhen, darunter für die verspätete Registrierung, die Nichtabgabe einer Steuererklärung sowie die Nichtvorlage von Angaben zur Steuerkontrolle. Eine erhebliche Erhöhung – um das Eineinhalb- bis Zweifache – ist im Hinblick auf die Haftung für die Berichterstattung der KIK und der Teilnehmer an der internationalen Konzerne (MGK) zu erwarten.


Die Bedingungen für die Teilnahme am Steuermonitoring werden gelockert: Anstelle der gleichzeitigen Einhaltung der Schwellenwerte für den Betrag der Umsatzsteuer, der Einnahmen und der Aktiva des Unternehmens wird es ausreichen, nur eines der Kriterien zu erfüllen.


Im Bereich der Verrechnungspreiskontrolle wird die Verpflichtung für Steuerpflichtige eingeführt, Dokumente, die Teil der Verrechnungspreisdokumentation oder von Preisvereinbarungen sind und in einer Fremdsprache verfasst wurden, zusammen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Russische vorzulegen.


Die Fristen für die Steuerzahlung im Dezember wurden geändert: Falls die Frist auf einen arbeitsfreien Tag oder einen Feiertag fällt, gilt nicht der folgende, sondern der vorhergehende Werktag als Zahlungstag.


Änderungen in Teil II des SteuerGB RF


Die Einkommensteuer auf Zinserträge aus Bankeinlagen wird von den Banken als Steueragenten bei jeder Zinsauszahlung einbehalten.


Einkünfte in Form von Dividenden (mit Ausnahme der auf das „C“-Konto gutgeschriebenen) und Zinsen aus russischen Einlagen, die von beschränkt Steuerpflichtigen erzielt werden, werden anstelle von Sondersteuersätzen mit einem Steuersatz von 30 % besteuert.


Bei Einkünften in Form eines geldwerten Vorteils beim Erwerb von Anteilen wird analog zu Wertpapieren festgelegt, dass die Steuerbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs entsteht. Dabei entfällt die Regel, wonach bei nachträglicher Zahlung für Wertpapiere der Ertrag zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs entsteht; somit ist der Zeitpunkt der Registrierung des Geschäfts bei diesen Einkunftsarten maßgeblich, unabhängig von den Zahlungsbedingungen.


Im Bereich der Gewinnsteuer werden die Sonderregelungen zur Verbuchung positiver und negativer Wechselkursdifferenzen zum Zeitpunkt der Beendigung oder Erfüllung von Verpflichtungen bis zum Jahr 2029 verlängert.


 
 
 

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