Russland - Abfindungszahlungen bei Personalabbau
Zurab Tsereteli
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer wurde entlassen und konnte innerhalb von zwei Monaten keine neue Beschäftigung finden. Das Staatliche Arbeitsamt erkannte seinen Anspruch auf Zahlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den dritten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
Der Arbeitgeber hat diese Entscheidung gerichtlich angefochten.
Entscheidungen der Instanzengerichte
Drei Instanzen bestätigten den Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Abfindung.
Für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Einzelfall vorliegt, der die Weiterzahlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den dritten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ist das staatliches Arbeitsamt zuständig. Der Arbeitnehmer hatte sich fristgerecht an die Behörde gewandt und ihm waren keine geeigneten Stellenangebote unterbreitet worden. Zugleich bezog er eine Altersrente, deren Höhe unterhalb seiner monatlichen Kreditbelastung lag.
Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes
Das Gericht stellte Fehler in den Entscheidungen der Vorinstanzen fest. Die Gerichte hätten weder festgestellt, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Einzelfall vorlag, noch die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Umstände zwischen den Parteien zutreffend verteilt. Zudem hätten sie die vom Arbeitgeber vorgelegten Angaben nicht geprüft, nach denen der Arbeitnehmer über mehrere Immobilien verfügte.
Das Gericht verwies darauf, dass die Weiterzahlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den dritten Monat nach der Kündigung nur in Ausnahmefällen vorgesehen ist, wenn insbesondere die folgenden Umstände vorliegen:
- soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers;
- dem Fehlen ausreichender Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts und/oder
- der Unterhaltspflicht gegenüber arbeitsunfähigen Familienmitgliedern usw.
Die Sache wurde zu der erneuten Verhandlung an das zuständige Gericht zurückverwiesen.





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