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Russland - Gosuslugi statt physischer Adresse

vor 3 Tagen
2 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Das Finanzministerium hat hierzu zwei Entwürfe ausgearbeitet. Der erste enthält Änderungen am Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, die es ermöglichen, die E-Mail-Adresse auf „Gosuslugi“ als Hauptadresse für den Austausch rechtserheblicher Mitteilungen zu verwenden. Der zweite Entwurf regelt, wer auf diese neue Kommunikationsform umsteigen darf, wie die technische Realisierung erfolgen soll usw.


Verankerung im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation


In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Unternehmen per E-Mail über das Portal „Gosuslugi“ mit Dritten korrespondieren.


Entscheidet sich das Unternehmen für diese Kommunikationsform, wird die entsprechende E-Mail-Adresse im Einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen (EGRUL) eingetragen. Das Unternehmen trägt dabei das Risiko, welches sich aus dem Nichterhalt rechtserheblicher Mitteilungen an diese Adresse ergibt. An die Adresse gesendete Nachrichten gelten als zugestellt – auch dann, wenn die juristische Person die E-Mail-Adresse tatsächlich nicht nutzt.


Als Anschrift eines solchen Unternehmens wird im einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen (EGRUL) der Wohnsitz der Person, die als Exekutivorgan fungiert, eingetragen. Es besteht keine Verpflichtung, an dieser Adresse rechtserhebliche Mitteilungen entgegen zu nehmen oder dort ständig erreichbar zu sein.


Wer soll von dieser Neuerung Gebrauch machen können?


Es ist geplant, dass bestimmte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) die E-Mail-Adresse über das Portal „Gosuslugi“ nutzen können. Hierfür muss das Einzelexekutivorgan eine natürliche Person sein, die in der Russischen Föderation ansässig ist und nicht als IP die Geschäftsführung ausübt. Zudem muss das Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung gleichzeitig die folgenden Anforderungen erfüllen:


- es muss sich um ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) handeln bzw. den hierfür geltenden Bedingungen entsprechen;


- es darf keine genehmigungspflichtige (lizenzpflichtige) Tätigkeit ausüben;


- es darf keine Finanzorganisation sein;


- es darf keine professionellen Dienstleistungen auf dem Finanzmarkt erbringen.


Wie erfolgt der Übergang auf die neue Kontaktmethode?


Zunächst muss auf einer Gesellschafterversammlung der GmbH ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Innerhalb von 3 Werktagen danach sind dieser Beschluss sowie ein Antrag auf Änderung des Einheitlichen staatlichen Registers juristischer Personen (EGRUL) bei der föderalen Steuerbehörde einzureichen.


Frühestens 20 Kalendertage nach der Eintragung der Angaben in das EGRUL sind die Unterlagen für die Registrierung der Änderungen einzureichen. Es geht dabei um den Antrag der Form Nr. R13014 sowie den Nachweis über die Bezahlung der staatlichen Gebühr.


Ein späterer Verzicht auf die Anwendung der neuen Kontaktmethode ist auf gleichem Wege möglich.


Was ändert sich für Finanzunternehmen?


Banken und andere Organisationen, die Transaktionen mit Geld oder anderen Vermögenswerten durchführen, sind grundsätzlich verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Kunden über das Portal „Gosuslugi“ zu erfassen. Dies muss im Rahmen der Identifizierung des Kunden (oder dessen Vertreters) bzw. des wirtschaftlich Berechtigten erfolgen, bevor die Geschäftsbeziehung aufgenommen wird.


 
 
 

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