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Russland - Fiktive Natur von Marketingdienstleistungen

vor 2 Tagen
1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Im Jahr 2021 lieferte die OOO „Invictus“ Waren an eine kasachische TOO; gleichzeitig wurde mit einem ausländischen Unternehmen mit Sitz auf den Seychellen ein Vertrag über informations- und analytische Marktforschung sowie die Unterstützung bei der Organisation von Lieferungen geschlossen. Im Jahr 2024 hatte die Steuerbehörde bereits die Aufwendungen aus diesem Dienstleistungsvertrag als Betriebsausgaben aberkannt, woraufhin die Gesellschaft ihre Steuerverbindlichkeiten freiwillig angepasst und die zusätzliche Gewinnsteuer nachgezahlt hatte; nach Erlass des Beschlusses über die Rücknahme der Haftung reichte die Gesellschaft jedoch erneut eine berichtigte Steuererklärung ein, in der sie die umstrittenen Aufwendungen wieder geltend machen wollte.


Die Steuerbehörde hat festgestellt, dass die kasachische TOO – Vertragspartnerin der Gesellschaft – und die ausländische Organisation faktisch verbundene Personen waren; andere Käufer von Waren in Kasachstan haben Beziehungen mit der ausländischen Organisation verneint, und der Vertrag sowie die Leistungsnachweise enthielten keine konkreten Angaben zu den erbrachten Dienstleistungen.


Das Argument der Gesellschaft, dass die Zahlungen die Devisenkontrolle ohne Einwände seitens der Bank durchlaufen hätten, hat das Gericht als für den Fall irrelevant angesehen und darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bereits wegen eines Devisenverstoßes im Zusammenhang mit der Übermittlung unrichtiger Angaben an die Devisenkontrollbehörden zu einer administrativen Haftung herangezogen wurde.


Das Berufungsgericht bestätigte den negativen Beschluss erster Instanz in dieser Sache; dem Unternehmen wurden zusätzliche Gewinnsteuer und eine 40-% Geldbuße berechnet.


 
 
 

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