top of page

Russland - Verfassungsgericht zur Abfindung bei Kündigung

vor 11 Minuten
1 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde in welchem die Arbeitsverträge eine Vertragsbedingung enthielten, wonach den Arbeitnehmern bei einer Kündigung auf eigenen Wunsch oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen eine Abfindung in Höhe von fünf durchschnittlichen Monatsgehältern zu zahlen war. Die Mitarbeiter kündigten, erhielten jedoch keine Abfindung.


Die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen gingen auseinander und letztendlich wurden keine Abfindungen zugesprochen.


Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation prüfte auf Vorlage des Falles hin die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, die es ermöglicht, in Arbeits- oder Tarifverträgen weitere Fälle für die Zahlung einer Abfindung festzulegen, neben denen, die ohnehin eine Pflicht dafür vorsehen.


Das Gericht kam zu folgender Auffassung.


Der Arbeitgeber darf die Bestimmungen des Arbeitsvertrags nicht willkürlich außer Vollzug setzen, soweit die Parteien diese Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen aufgenommen haben. Sofern die vertraglich zugesagte Abfindung nicht gegen das Gesetz verstößt, steht sie dem Arbeitnehmer zu und die Vorinstanzen hätten entsprechend entscheiden müssen.


Eine solche Abfindung kann aber unter bestimmten Umständen die Kriterien der Angemessenheit und Begründetheit nicht erfüllen. Insoweit hat das Verfassungsgericht eine Haftung des Geschäftsführers für den Schaden des Unternehmens bejaht, der zugelassen hat, dass die Bestimmung über die Abfindung Aufnahmen in den Vertrag gefunden hat.


Die Fälle der Kläger sind nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes einer Überprüfung zu unterziehen.


 
 
 

Kommentare


bottom of page