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Ukraine - Notfallmaßnahmen im Arbeitsrecht

Jens Jungmann


Mit Wirkung vom 24. März 2022 trat das Gesetz Nr. 2136–IX der Ukraine „Über Arbeitsbeziehungen während des Kriegsrechts“ in Kraft.


So gilt ab sofort:


  • für jeden neu eingestellten Mitarbeiter kann ausnahmslos eine Probezeit vereinbart werden;

  • der Abschluss befristeter Arbeitsverträge (auch Anschlussverträge) ist recht problemlos möglich;

  • Versetzungen an einen anderen Arbeitsort sind weitgehend zustimmungsfrei möglich;

  • selbst Kündigung während des Urlaubs sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich;

  • eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit bis auf 60 Stunden ist zulässig;

  • es ist jetzt möglich, Mitarbeiterinnen allerdings nur mit ihrer Zustimmung für schwere Arbeiten, Arbeiten unter schädlichen oder gefährlichen Bedingungen und Untertagearbeiten zu beschäftigen;

  • bei Tätigkeiten im Bereich der kritischen Infrastruktur kann ein Urlaubsverbot verhängt werden;

  • unbezahlter Urlaub kann unbefristet gewährt werden;

  • die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis können ausgesetzt werden.


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