Jens Jungmann
Mit Wirkung vom 24. März 2022 trat das Gesetz Nr. 2136–IX der Ukraine „Über Arbeitsbeziehungen während des Kriegsrechts“ in Kraft.
So gilt ab sofort:
für jeden neu eingestellten Mitarbeiter kann ausnahmslos eine Probezeit vereinbart werden;
der Abschluss befristeter Arbeitsverträge (auch Anschlussverträge) ist recht problemlos möglich;
Versetzungen an einen anderen Arbeitsort sind weitgehend zustimmungsfrei möglich;
selbst Kündigung während des Urlaubs sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich;
eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit bis auf 60 Stunden ist zulässig;
es ist jetzt möglich, Mitarbeiterinnen allerdings nur mit ihrer Zustimmung für schwere Arbeiten, Arbeiten unter schädlichen oder gefährlichen Bedingungen und Untertagearbeiten zu beschäftigen;
bei Tätigkeiten im Bereich der kritischen Infrastruktur kann ein Urlaubsverbot verhängt werden;
unbezahlter Urlaub kann unbefristet gewährt werden;
die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis können ausgesetzt werden.