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Usbekistan - Umsatzsteuerpflicht für ausländische Einzelunternehmer

Viktoriya Sleta


Ab dem 1. Januar 2024 sind natürliche Personen, die nach der Gesetzgebung eines ausländischen Staates als Unternehmer registriert sind und im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan eine Geschäftstätigkeit ausüben, sowie ausländische juristische Personen umsatzsteuerpflichtig, sofern sie:


  • sie Waren (Dienstleistungen) im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan realisieren;

  • der Ort des Verkaufs dieser Waren (Dienstleistungen) auf dem Gebiet der Republik Usbekistan liegt.

Das Fehlen ausländischer Einzelunternehmer unter den Mehrwertsteuerzahlern in Artikel 237 des Steuergesetzes der Republik Usbekistan führte früher zu unterschiedlichen Besteuerungsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmer.


Mit der Einführung dieser Norm wurden die Besteuerungsbedingungen für inländische und ausländische Einzelunternehmer angeglichen. 


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