Usbekistan - Markteintritt für lizenzpflichtige Geschäftstätigkeiten vereinfacht
Viktoriya Sleta
Mit dem Gesetz der Republik Usbekistan Nr. ZRU-1164 vom 13. August 2026 wurden Änderungen an der Gesetzgebung vorgenommen, die darauf abzielen, den Markteintritt für Unternehmer bei Tätigkeiten zu vereinfachen, die einer Lizenz oder Genehmigung bedürfen.
In das Gesetz „Über Lizenzierungs-, Genehmigungs- und Benachrichtigungsverfahren“ wurde das Sonderregime „Markteintritt ohne Lizenz“ eingeführt. Antragsteller sind nun berechtigt, eine bestimmte Tätigkeit ohne vorherigen Erhalt der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung aufzunehmen, sofern sie die Verpflichtung zur Benachrichtigung der zuständigen Behörde über das einheitliche elektronische System oder das Zentrale Portal für interaktive Staatsdienste (EPIGU) erfüllen.
Das Regime gilt für die Dauer von drei Monaten. Dies ermöglicht es Unternehmen, den Betrieb im Testmodus aufzunehmen und ihre wirtschaftliche Effizienz zu bewerten. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Antragsteller die Einhaltung der festgelegten Lizenz- oder Genehmigungsanforderungen sicherstellen und das entsprechende Dokument einholen oder die Tätigkeit einstellen. Für den Zeitraum dieser Geschäftstätigkeit wird der Antragsteller nicht für die Ausübung einer Tätigkeit ohne Lizenz oder Genehmigung haftbar gemacht.
Das Gesetz ist am 14. August 2026 in Kraft getreten.





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