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Usbekistan - Reduzierung überfälliger Forderungen aus Aussenhandelsgeschäften

vor 5 Stunden
1 Min. Lesezeit

Viktoriya Sleta


Gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik Usbekistan Nr. UP-176 vom 27. August 2026 wurde bis zum 1. Januar 2027 eine einmalige, landesweite Aktion für Unternehmen eingeführt, die überfällige Forderungen aus Exportgeschäften aufweisen, die vor dem 28. August 2026 entstanden sind.


Unternehmen können solche Forderungen aus eigenen Mitteln begleichen, unter anderem durch Bareinzahlung von Fremdwährung über eine Bank. Nach Gutschrift wird die Forderung im System „E-kontrakt" proportional reduziert, und der entsprechende Teil der Geldbuße wegen Nichterfüllung der Repatriierung wird abgeschrieben. Diese Mittel gelten nicht als Exporterlöse und begründen keinen Anspruch auf den Nullsteuersatz.


Zusätzlich kann ein Gericht ab dem 1. Januar 2027 die Geldbuße halbieren, sofern der Inländer nach Treu und Glauben Maßnahmen zur Beitreibung ergriffen, mehr als 50% der Vermögenswerte repatriiert hat oder dies aufgrund internationaler Sanktionen oder Devisenbeschränkungen im Land des Vertragspartners nicht möglich war.


Diese Maßnahmen gelten nicht für Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung von 50% oder mehr.


Das Dekret ist am 28. August 2026 in Kraft getreten.


 
 
 

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