Russland - Wesentliche steuerliche Änderungen ab 2026
- Patrick Pohlit
- 1. Okt.
- 3 Min. Lesezeit
Patrick Pohlit
Ein umfangreicher Gesetzentwurf zu Änderungen im SteuerGB der RF wurde der Staatsduma zur Abstimmung in der Herbstsitzung vorgelegt. Die Neuerungen umfassen u.a. die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, Änderungen im vereinfachten Besteuerungssystem sowie eine russische Mindeststeuer für verbundene Unternehmen.
Die meisten Änderungen, darunter das Verbot der Korrektur von Fehlern aus vorhergehenden Perioden bei der Gewinnsteuer, die Verlängerung der 50-prozentigen Beschränkung des Verlustvortrags und die Erweiterung der Befugnisse der Steuerbehörden bei der Durchführung von Steuerkontrollmaßnahmen, wurden im Frühjahr dieses Jahres zur öffentlichen Diskussion gestellt. Wir haben in unserer Mitteilung vom 14. Mai 2025 diese Themen ausführlicher dargestellt.
In der aktuellen Fassung wurden jedoch einige sehr bedeutende Neuerungen hinzugefügt, die bereits am 1. Januar 2026 in Kraft treten können.
Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird von 20% auf 22% erhöht, der Berechnungssatz wird entsprechend auf 18,03% festgelegt. Diese Änderungen betreffen nicht die Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die ermäßigte Sätze von 10% und 0% vorgesehen sind.
Die Schwelle für die Einkünfte, bei deren Überschreitung Steuerzahler, die das vereinfachte Besteuerungssystem anwenden, zu Umsatzsteuerzahlern werden, wird von 60 Millionen auf 10 Millionen Rubel pro Berichtszeitraum gesenkt.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umsatz und dem Zugang zu digitalen Finanzanlagen, mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen und Dienstleistungen zur Bereitstellung von Software, werden von der Umsatzsteuer befreit. Für Dienstleistungen zur Bereitstellung von Lizenzen für russische Software und Datenbanken, die in das entsprechende Register aufgenommen wurden, wird das Recht auf Umsatzsteuerbefreiung dagegen aufgehoben.
Artikel 309 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation über die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Organisationen wird angepasst, um zu präzisieren, dass nicht nur Dienstleistungen für verbundene Personen, sondern auch alle in Artikel 309 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, beispielsweise internationale Transportdienstleistungen, von der Steuerbefreiung gemäß Absatz 2 ausgenommen sind und der Quellensteuer in Russland unterliegen. Dabei haben gültige DBA immer noch Vorrang.
Darüber hinaus wurden Bestimmungen über eine Mindeststeuer von 15% auf Gewinne für Teilnehmer der internationalen Unternehmensgruppen (MGK) mit einer ausländischen Muttergesellschaft und einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro in den Gesetzentwurf aufgenommen, die von Unternehmen mit einer Gesamtsteuerbelastung von weniger als 15% erhoben wird.
Ermäßigte Steuersätze für das vereinfachte Steuersystem können nun in bestimmten Regionen der Russischen Föderation nur für bestimmte Tätigkeitsarten unter Berücksichtigung der mit der Regierung der Russischen Föderation vereinbarten Kriterien festgelegt werden.
Einkünfte natürlicher Personen aus dem Verkauf von Anteilen und Aktien russischer Unternehmen werden nicht von der Einkommensteuer befreit, wenn mehr als 50% der Aktiva dieser Unternehmen aus Immobilien auf dem Gebiet der Russischen Föderation bestehen.
Für natürliche Personen, die vom Justizministerium als ausländische Agenten anerkannt sind, wird ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 30% festgelegt, und die Möglichkeit der Steuerbefreiung für bestimmte Einkommensarten, einschließlich Verkauf von Immobilien, Wertpapieren, Einkünften aus Schenkungen oder Erbschaften, wird ausgeschlossen. Darüber hinaus ist ein Unternehmen, das oder dessen Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 10% als ausländischer Agent anerkannt ist, verpflichtet, unentgeltlich erhaltenes Vermögen in der Bemessungsgrundlage für Gewinnsteuer zu berücksichtigen.
Falls die Vergütung des Geschäftsführers weniger als der Mindestlohn (MROT) beträgt, soll der aktuelle Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge verwendet werden.
Die Steuer auf Glücksspiele wird von einer regionalen Steuer in eine föderale Steuer umgewandelt.
Im Bereich der Steuerverwaltung wird vorgeschlagen, die Möglichkeit einer Strafminderung für Steuerverstöße bei Vorliegen mildernder Umstände auf das Zehnfache von dem ursprünglichen Betrag der Geldbuße zu begrenzen.
Als Behörde, die Beschwerden über Akte oder Handlungen und Unterlassungen der Steuerbehörden prüft, kann eine Steuerbehörde auftreten, die von der Föderalen Steuerbehörde speziell für die Prüfung von Beschwerden bevollmächtigt wurde, und nicht nur die übergeordnete Behörde der territorialen Steuerinspektion des Steuerzahlers.
Der Gesetzentwurf soll im Oktober in der Duma behandelt werden. Wir werden die Entwicklung der Situation und die vorgenommenen Änderungen aufmerksam verfolgen.





Kommentare